Integration von Streaming Diensten
Digitale Inhalte im Wandel der Zeit
Video on Demand, Video-Streaming und Audio-Streaming sind etablierte Formen des Medienkonsums in Deutschland. Für die Nutzung ist neben einem schnellen Internetzugang ein entsprechendes Empfangsgerät erforderlich. Die Inhaltswiedergabe erfolgt in der Regel über den Webbrowser am Computer. Für Smartphone und Tablet sind dies dedizierte Apps.
Empfangsgeräte wie TVs, Stereoanlagen und andere Wiedergabegeräte stellen die Streaming-Funktionalität über eine API her. Die API ist eine vom Streaming-Dienstanbieter bereitgestellte Programmierschnittstelle für die Kommunikation zwischen Hardware und dem „Streaming-Dienst“.
API-Schnittstellen sind jedoch nicht standardisiert und werden vom jeweiligen Streaming-Dienstanbieter zur Verfügung gestellt. Die Verwendung ist in der Regel lizenzpflichtig und muss zwischen dem jeweiligen Hersteller des Empfangsgeräts und dem Streaming-Anbieter gegen eine entsprechende Lizenzgebühr vereinbart werden.
Nicht-Kompatibel
Die implementierte Spotify-API verhindert beispielsweise nicht automatisch die Wiedergabe von Deezer auf dem Gerät. Dies verdeutlicht eine potenzielle Schwachstelle. Eine API und die damit verbundene Hardware erlauben zum Zeitpunkt x die Interoperabilität. Ändert ein Streamingdienst seine Geschäftsbedingungen oder Funktionalitäten, die eine neue API mit sich bringen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Verbindung zum Empfangsgerät nicht mehr gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gerätehersteller ein Update anbietet.
Mein Recht auf Inhalte?
Als Nutzer einer bestimmten Hardware besteht keine Garantie für die permanente Erreichbarkeit der Dienste von Streaming-Anbietern. Die Grundsatz-Funktion muss dabei zwingend gegeben sein. Im Fall des Fire TV hat Amazon die Zusammenarbeit mit YouTube eingestellt. Die betreffende App wurde vom Fire TV gelöscht. Handelt es sich hierbei um eine Grundlage für eine Klage? Die grundlegende Funktion der Wiedergabe von Amazon-Inhalten ist gegeben. Beim Erwerb von Empfangsgeräten wird im Kleingedruckten häufig darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf den Empfang von Inhalten Dritter besteht.